Offener Brief zu DNA-Analysen in der Forensik

OFFENER BRIEF ZU DNA-ANALYSEN IN DER FORENSIK

Prof. Dr. Veronika Lipphardt1, Prof. Dr. Anna Lipphardt2, Dr. Nicholas Buchanan1, Dr. Mihai Surdu1, Dr. Victor Toom3, Dr. Matthias Wienroth4, Anne-Christine Mupepele1, Cedric Bradbury,1 Prof. Dr. Thomas Lemke3

1 University College, Universität Freiburg
2 Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, Universität Freiburg
3 Institut für Soziologie, Goethe Universität, Frankfurt/Main
4 King’s College London

Die Anwendung von DNA-Technologien in der Ermittlungsarbeit ist weder einfach noch trivial. Wer eine Ausweitung der polizeilichen Möglichkeiten in diesem Bereich fordert, sollte zunächst die Komplexität dieser Ermittlungsinstrumente zur Kenntnis nehmen: Sie birgt rechtliche, ethische und soziale Risiken, die jeden einzelnen Bürger treffen können.

Der Mord an einer Medizinstudentin hat die Freiburger Stadtgesellschaft in den vergangenen Wochen tief bewegt und verunsichert. Die Ermittlungen, vor allem der Fund einer DNA-Spur an der Leiche, haben Forderungen nach einer Gesetzesänderung provoziert: Neue DNA-Analysen sollten, so der Tenor bis in Regierungskreise, für Ermittlungen genutzt werden dürfen, um den Täterkreis hinsichtlich der geografischen Herkunft sowie der Haar-, Haut- und Augenfarbe einzugrenzen.

Erst vor kurzem fanden die Ermittler ein schwarzes Haar am Tatort. Die natürliche Farbe hätte man eventuell auch von der DNA ableiten können, wobei diese Technologie in einem von zehn Fällen irrt. Aber selbst ein korrektes Ergebnis hätte die Ermittler nicht viel weitergebracht, denn schwarzhaarige Personen gab es auf den Video-Aufnahmen sicherlich viele. Entscheidend waren die Hinweise auf die auffällige Färbung, die Länge, die ungewöhnliche Frisur. Nur so konnten Videoaufnahmen und Haardaten zusammenwirken. DNA hätte diese Umstandsdaten niemals liefern können.

Vielmehr sind solch neue DNA-Analysen hochkomplexe Technologien, deren technische Zuverlässigkeit für forensisches Arbeiten im Polizeidienst keineswegs einwandfrei geklärt ist. Verschiedene Länder haben unterschiedliche Erfahrungen mit diesen Technologien gemacht: Es hat spektakuläre Fahndungserfolge gegeben, wie etwa in einem Mordfall in den Niederlanden; aber auch desaströse Beispiele für technische Fehler sowie verfehlte Anwendungen und Interpretationen, wie etwa im Fall des „Heilbronner Phantoms“ (s.u.). Es ist also keineswegs eins-zu-eins möglich, in der DNA wie in einem perfekt verschlagworteten Katalog bestimmte Personeneigenschaften einfach nachzuschlagen. Zudem steht eine wissenschaftlich fundierte Evaluation ihrer Anwendbarkeit im rechtlichen Kontext noch aus, und es ist ungewiss, wie sie erreicht werden kann: Weder gibt es derzeit genügend Ressourcen noch Strukturen, um die technische Zuverlässigkeit und die gesellschaftlichen, ethischen und sozialen Risiken solcher Technologien schnell und umfassend zu erfassen.

Es steht nichts Geringeres als das Verhältnis von Staat und Mensch auf dem Spiel. Umso frappierender der Mangel an gesellschaftlichem Bewußtsein für die rechtsstaatliche Tragweite dieser Technologien, obwohl prinzipiell jeder (nicht nur Minderheiten) von Fehlzuordnungen und -interpretationen betroffen sein könnte. Hier geht es um Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre; rechtliche Prinzipien wie Unschuldsvermutung, Beweislast und Verhältnismäßigkeit der Mittel; aber eben auch um Sicherheit, Recht und Gerechtigkeit. Wo setzt man Grenzen bei der Anwendung von DNA-Analysen? Welche DNA-Datenbanken  können von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen genutzt werden, und auf welche Weise? Was wird mit derart gewonnen Daten gemacht? Sollen Informationen verschiedener Datenbanken – Sozialfürsorge, Gesundheit, Bildung, Versicherung, Bankdaten, usw. – mit biologischen Daten verbunden werden dürfen? Von wem, zu welchem Zweck, in welcher Situation, und für wie lange? Es geht nicht darum, Täter zu schützen, sondern um den Schutz der Rechte aller.

Um welche Technologien geht es? Und wie zuverlässig sind sie?

Alles, was technisch machbar scheint, sollte auch rechtlich möglich sein, so der Wunsch vieler. Unkritische Technikgläubigkeit stellt jedoch ein ernsthaftes Risiko für Demokratien und – besonders sichtbar im aktuellen Fall – für rechtsstaatliche Prinzipien dar. Dies zeigen internationale Forschungsergebnisse, die den forensischen Einsatz von DNA-Technologien wie auch Risiken von DNA-Technologien in mehreren Ländern untersuchen – unter Beteiligung von mehreren geistes- und sozialwissenschaftlichen Experten aus Deutschland, die im Feld der Wissenschaftsforschung weitreichende Kenntnisse verschiedener DNA-Anwendungsbereiche erworben haben.

Wie mit jeder Technologie werden die Entscheidungsträger auch in diesem Fall besser beraten sein, möglichst ausgewogene, differenzierte Expertise heranzuziehen. Im vorliegenden Fall geht es um drei verschiedene Technologien: familiäre Suche mittels DNA-Datenbanken der Polizei; die Ableitung äußerer Merkmale aus einer einzelnen DNA; und die Vorhersage von biogeografischer Abstammung anhand großer DNA-Datenbanken. Alle drei können technische Fehlzuordnungen produzieren. Gesellschaftliche Wertungen sind ihnen bereits inhärent sowie bestimmend in ihrer Anwendung; deshalb sind verschiedene Bevölkerungsgruppen unterschiedlich stark von Fehlzuordnungen betroffen.

Erstens geht es um den Abgleich einer am Tatort gefundenen DNA-Spur mit einem oder mehreren bereits bestehenden DNA-Profilen aus ungelösten Kriminalfällen in Polizei-DNA-Datenbanken. Das ist auch in Deutschland legal: Die deutsche Datenbank enthielt im Juni 2015 fast 840.000 Profile von Verdächtigten, Verhafteten und Inhaftierten. Hiermit lassen sich unter gewissen Umständen auch biologische Verwandte eines unbekannten Verdächtigen finden, die bereits in der Datenbank erfasst wurden – obwohl sie keineswegs immer kriminell sein müssen. Diese Suche – als ‚familial searching‘ bekannt – kann den Verdacht auf ‚kriminelle Familien‘ nähren, was sich auch auf die Behandlung dieser Individuen im Justizsystem auswirken könnte. Diese Technologie wird zum Beispiel in der Polizeiarbeit in den Niederlanden sowie in Großbritannien, genauer gesagt in England und Wales, eingesetzt.

Zweitens geht es um die Bestimmung von äusseren Merkmalen wie Haar- und Augenfarbe anhand der Analyse jener Gene, die genau diese Eigenschaften mitbestimmen. Andere Merkmale wie Gesichtsform, Hautfarbe oder Körpergrösse gelten noch als genetisch zu komplex, um zuverlässig vorausgesagt werden zu können. Obwohl schon viel erreicht worden ist bei Haar- und Augenfarben, können nicht alle Varianten mit derselben Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden; bei der Ableitung von heller oder dunkler Augenfarbe, zum Beispiel, liegt die Treffsicherheit bei 90-95 Prozent, bei der Zwischenstufe (die grau, grün und hellbraun umfasst) dagegen weitaus niedriger.

Drittens geht es um die Bestimmung der ‚biogeografischen Abstammung’, also der genetischen Verwandschaft mit einer vordefinierten Bevölkerungsgruppe, z.B. ‚nordeuropäisch’ oder ‚ostasiatisch’: Hier werden zahlreiche, speziell ausgewählte Stellen im Genom in Betracht gezogen und ihre relative Ähnlichkeit zu denselben Stellen in Genomen zahlreicher anderer Menschen eingeschätzt. Grundlage dieser biogeografischen Abstammung ist die Annahme, dass die Häufigkeit gewisser Genom-Stellen mit bestimmten Bevölkerungsgruppen assoziiert werden kann. Konkret: In einer Referenz-Datenbank sind die Daten mehrerer Tausend Genome gespeichert; für jedes Individuum in dieser Referenzdatenbank wird die ‚biogeografische Abstammung’ im Datensatz mitgeliefert. Solche Datenbanken sind in mehrere Referenzpopulationen unterteilt, wie etwa African Americans, European Americans, Asians, Hispanics etc. in den USA. Es handelt sich hierbei nicht um polizeilichen Datenbanken, sondern um kommerzielle, biomedizinische oder wissenschaftliche.

Die Aussagekraft ebendieser letztgenannten Datenbanken ist zweifelhaft: Für keine einzige existierende Datenbank kann beansprucht werden, dass sie menschliche genetische Vielfalt ausgewogen darstellt. Die Zuverlässigkeit, mit der ein Mensch einer Population zugeordnet werden kann, hängt jedoch z.B. davon ab, wie stark diese Population in der Datenbank unter- oder überrepräsentiert ist. Hinzu kommt, dass jeder Proband nur einer einzigen Population zugeordnet wird, daß Populationsnamen recht willkürlich gewählt werden, und Probanden auch nicht alle nach einheitlichen Kriterien diesen Populationen zugeordnet werden. Die Möglichkeit der genauen Zuordnung einer DNA zu einer Referenzpopulation der Datenbank ist nicht für alle Personen gleich hoch: Je nach individueller Abstammungsgeschichte und Selbstzuschreibung können die Zuordnungen vollkommen falsch liegen. Zudem verwechseln viele Ermittler, Wissenschaftler und andere Interessierte ‚biogeografische Abstammung’ mit ‚Ethnizität’. Daß hierfür auf vorhandene kommerziellen, biomedizinischen oder wissenschaftlichen Datenbanken zurückgegriffen werden muss, birgt wiederum andere Risiken.

Rechtliche, ethische, gesellschaftliche Einwände

Eine Gesellschaft, die die Ausweitung von DNA-Analysen fordert, muss sich darüber im Klaren sein, dass dafür Datenbanken wahrscheinlich deutlich erweitert werden, aber dass dann ganz besonders umsichtig mit den Daten umgegangen werden muss. Das ist keineswegs selbstverständlich. In England und Wales darf die Polizei bei Verdacht oder Festnahme jeden Menschen zur DNA-Abgabe auffordern. Die Daten landen in der Nationalen DNA Datenbank des Innenministeriums; bestimmte Personengruppen – junge Männer etwa, oder Minderheiten – sind überrepräsentiert, weil die Polizei sie überdurchschnittlich oft kontrolliert. Diese Profile werden dann auch überprüft, wenn familiäres Suchen eingesetzt wird.

In den USA hat die Polizei schon des Öfteren Zugang zu kommerziellen Datenbanken erwirkt. Vor einem Jahr wurden in Texas die Blutproben von Neugeborenen an ein militärforensisches Labor transferiert, ohne irgendeine Art von Einverständnis der Eltern. Dasselbe geschieht anderswo mit biomedizinischen Daten aus Kliniken. In England und Wales sowie Texas sind die rechtlichen Grundlagen der Anwendung von genetischen Technologien im Polizeidienst grosszügig ausgelegt. Das bedeutet eine Gefährdung bestimmter Rechte, die hierzulande sicher nicht alle hinzunehmen bereit wären – wenn sie denn darüber Bescheid wüßten. Wer eine Gesetzesänderung anstrebt, muss also enorm viel leisten, um die Grundrechte von Minderheiten sowie von viel größeren Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten.

Die beiden letztgenannten DNA-Anwendungen können unter Umständen ganze Bevölkerungsgruppen in Verdächtige verwandeln. Und wäre es in solch einem Fall gerechtfertigt, von den Angehörigen der verdächtigten Population (alle Schwarzhaarigen) aufgrund der statistischen Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Aussehens oder einer bestimmten Herkunft einen Unschuldsbeweis zu verlangen? Strafprozessordnungen regeln üblicherweise, wie gezielt ein Verdacht sein muss, damit unverhältnismäßige Generalverdächtigungen vermieden werden.

Es bedarf einer Menge biowissenschaftlicher, ethischer und sozialwissenschaftlicher Expertise, um die Aussagekraft dieser Technologien und die Eignung der Datenbanken ausgewogen beurteilen zu können. Vor allem den Ermittlern würde ein solches Instrumentarium viele zusätzliche Kompetenzen abverlangen, denn DNA-Daten können nicht einfach intuitiv mit klassischen Ermittlungsmethoden kombiniert werden.

Ein Beispiel aus Baden-Württemberg: Das „Heilbronner Phantom“

Letzendlich erfolgt die Interpretation von DNA-Spuren im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeit immer an der Schnittstelle von vermeintlich objektiver, exakter Naturwissenschaft und soziokultureller Deutung, durch das Zusammenwirken von wissenschaftlichen Erkenntnissen und polizeilichem Erfahrungswissen. Welche Risiken und Fehlerquellen darin angelegt sind, hat der Fall des sogenannten „Heilbronner Phantoms“ deutlich gemacht: Die SoKo Parkplatz, die im Mordfall der im April 2007 erschossenen Polizistin Michèle Kiesewetter ermittelte, stellte am Tatort DNA-Spuren fest, die laut DNA-Datenbank des BKA einer „unbekannten weiblichen Person“ („UwP“) zugerechnet wurden, die von Frankreich über Deutschland bis Österreich an einer Vielzahl von Verbrechen beteiligt war. Aus Österreich, wo DNA-Proben auf die sogenannte „biogeographische Herkunft“ geprüft werden dürfen, vermeldeten die Kollegen, dass die genetischen Marker der „UwP“ auf eine osteuropäische Herkunft hinwiesen. Aus der außergewöhnlichen Mobilität der mutmaßlichen Täterin, ihrer durch DNA belegten osteuropäischen Herkunft und dem hohen Maß an Kriminalität folgerte die „SoKo Parkplatz“ damals, dass es sich bei der „UwP“ vermutlich um eine „Zigeunerin“ bzw. „eine Angehörige einer Reisenden Familie“ osteuropäischer Herkunft handele – wie es in Presseberichten und Ermittlungsakten wahlweise hieß. Dieser Verdacht wurde über zwei Jahre lang verfolgt – u.a. mittels einer von massiven Vorurteilen getragenen Medienarbeit – welche, wie im Rahmen von Ermittlungsverfahren üblich, aus enger Zusammenarbeit von Polizei und Journalisten hervorging. Vor allem aber auch auch mittels einer DNA-Reihenuntersuchung, in deren Rahmen mindestens 800 Frauen, „die dem kriminellen Profil der UwP“ entsprachen, „gespeichelt“ wurden, um mit der BKA-Datenbank abgeglichen zu werden.

Im März 2009 stellte sich indes heraus, dass die Wattestäbchen, mit denen viele Polizeidirektionen ihre DNA-Spuren nahmen, bereits bei der Herstellung durch eine Fabrikmitarbeiterin polnischer Herkunft verunreinigt worden waren, bevor im November 2011 aufgedeckt wurde, dass Michèle Kiesewetter mutmaßlich von den Terroristen des NSU ermordet wurde. Mehr als zwei Jahre standen in Folge dieser DNA-Fehlinterpretation Angehörige Reisender Familien unter Generalverdacht, während die eigentlichen Täter, der NSU und seine Unterstützer, unbehelligt blieben. Der damalige baden-württembergische Innenminister Reinhold Gall (SPD) entschuldigte sich 2012 zwar offiziell für die falschen Verdächtigungen beim Zentralrat der Sinti und Roma, nach unseren Erkenntnissen jedoch nicht bei den betroffenen Frauen und deren Familien. Bis heute ist unklar, ob alle damals in die BKA-DNA-Datenbank eingespeisten und über Interpol in ganz Europa verbreiteten Datensätze überall restlos gelöscht wurden.

Schlussfolgerung

Während die technischen Standards in der Anwendung von DNA-Analysen mittlerweile sehr gut sind und stetig verbessert werden, kann es doch an anderen Stellen und Momenten in der polizeilichen Ermittlung zu Verunreinigungen, Verwechslungen, und Missverständnissen kommen. Es ist zum Beispiel sehr wichtig, einen Unterschied zwischen dem Nutzen von DNA-Mustern zur Identitätsfeststellung und denen der Ableitung von Merkmalen und Abstammung zu machen. Letztere lassen einen ungemein grösseren Ermessensspielraum in der Interpretation der DNA- Analysen zu, der durch kulturelle und institutionelle Praxen und Einstellungen sehr stark geprägt ist. Fehlverdächtigungen könnten sich dramatisch häufen, wenn polizeiliche DNA-Analysen  durch die drei vorgestellten Technologien erweitert würden, ohne deren soziale, ethische, rechtliche und kulturelle Aspekte in der Gesetzesgebung derart einzubinden, dass Polizeiarbeit weitaus bewusster mit DNA-Analysen und deren Interpretation umgehen würde. Wer behauptet, DNA-Analysen in der polizeilichen Ermittlungsarbeit seien einfach, trivial, zuverlässig, unproblematisch und eindeutig, und damit impliziert, die Technik bedürfe keiner sozialen, ethischen und rechtlichen Eingrenzung, der irrt nicht nur: Er handelt unverantwortlich.

Weiterführende Literatur

Cole SA and Lynch M (2006) The social and legal construction of suspects. Annual Review of Law and Social Science 2: 39-60.

Heinemann T, Lemke T and Prainsack B (2012) Risky profiles: societal dimensions of forensic uses of DNA profiling technologies. New Genetics and Society 31(3): 249-258.

Hindmarsh R and Prainsack B eds. (2010) Genetic suspects: Global governance of forensic DNA profiling and databasing. New York: Cambridge University Press.

Jasanoff S (1998) The eye of everyman witnessing DNA in the Simpson Trial. Social Studies of Science 28(5-6): 713-740.

Lynch M, Cole SA, McNally R and Jordan K (2010) Truth machine: The contentious history of DNA fingerprinting. Chicago and London: University of Chicago Press.

M’charek A (2008) Silent witness, articulate collective: DNA evidence and the inference of visible traits. Bioethics 22(9): 519-528.

M’charek A, Toom V and Prainsack B (2012) Bracketing off populations does not advance ethical reflec- tion on EVCs: a reply to Kayser and Schneider. Forensic Science International: Genetics 6(1): e16-e17.

Santos F, Machado H and Silva S (2013) Forensic DNA databases in European countries: is size linked to performance?. Life Sciences, Society and Policy 9(1): 1-13.

Toom V (2012) Bodies of science and law: forensic DNA profiling, biological bodies, and biopower. Journal of Law and Society 39(1): 150-166.

Toom, V., Wienroth, M., M’charek, A., Prainsack, B., Williams, R., Duster, T., … & Murphy, E. (2016). Approaching ethical, legal and social issues of emerging forensic DNA phenotyping (FDP) technologies comprehensively: Reply to ‘Forensic DNA phenotyping: Predicting human appearance from crime scene material for investigative purposes’ by Manfred Kayser. Forensic Science International: Genetics, 22, e1-e4.

Wienroth M, Morling N and Williams R (2014) Technological innovations in forensic genetics: social, legal and ethical aspects. Recent Advances in DNA & Gene Sequences 8(2): 98-103