In der Strafprozessordnung sind im §81e die Befugnisse für die Verwendung von DNA bei polizeilichen Ermittlungen auf Bundesebene geregelt. Bis Ende 2019 durften DNA-Daten von lebenden Personen nur zur Identitätsfeststellung und auf das Merkmal Geschlecht hin ausgewertet werden. Nun ist auch die Vorhersage von äußeren Merkmalen möglich. Bei DNA-Reihenuntersuchungen („Massengentests“) ist bereits seit 2017 eine Suche nach Verwandten von Verdächtigen über die Auswertung von Teiltreffern erlaubt. Daneben gibt es noch in Bundesländern individuelle Regelungen, wie beispielsweise im Bayerischen Polizeineuordnungssgesetz, das auch die „biogeografische Herkunftsanalyse“ erlaubt.

Mehr zu den Veränderungen und Verweise zu den vollständigen Gesetzestexte finden Sie hier.

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