Die Einführung von Erweiterten DNA-Analysen mit einem neuen bayerischen Polizeiaufgabengesetz wurde am 15.05.2018 vom Münchner Landtag beschlossen – einschließlich der sogenannten „biogeographischen Herkunft“. In der Begründung für die entsprechende Änderung des PAG heißt es:

„Im neuen Abs. 1 Satz 2 erfolgt auf Grund der Relevanz für Maßnahmen der Gefahrenabwehr eine ausdrückliche Regelung für die DNA-Bestimmung von (zunächst) unbekanntem, aufgefundenem Spurenmaterial zu präventiv-polizeilichen Zwecken. […] Gerade weil es sich hier um zunächst unbekannte Personen handelt, darf sich die Feststellung neben dem DNA-Identifizierungsmuster auch auf das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter und die biogeographische Herkunft eines Spurenverursachers beziehen. […] Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, werden damit nicht ermöglicht.“ (S. 50).

Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) §1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

“23. Der bisherige Art. 31 wird Art. 32 und Abs. 1 wird wie folgt geändert: […]

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
‚2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 kann die Datenerhebung durch die molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfar- be, des biologischen Alters und der biogeographischen Herkunft des Spurenverursachers erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten nicht getroffen werden.'“(S.12)

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